Klage und Klageabwehr beim Landgericht
Ziel bei einer rechtlichen Auseinandersetzung sollte immer sein, eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Nicht immer gelingt das, so dass zur Wahrung der eigenen Rechte ein Rechtsstreit oft nicht vermeidbar ist. Dies entweder, um die eigenen Rechte oder eine Forderung einzuklagen oder eine unberechtigte Klage einer anderen Person oder eines Unternehmens abzuwehren.
Bei einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung ist das Landgericht bei einem Streitwert von über 10.000 Euro zuständig. Anders als beim Amtsgericht gilt dort, dass sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.1 Eine Klage kann dort also nicht selbst eingerreicht werden. Und wer als Beklagter eine Klage durch das Landgericht zugestellt bekommt und keinen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt, da an der Klage „nichts dran ist“, wird in der Regel im Falle der Anordnung des schriftlichen Vorfahrens2 schon vor einem Termin und bei Bestimmung eines frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung3 spätestens im Gerichstermin wegen Säumnis verurteilt4, da alle selbst abgegebenen Stellungnahmen, Erklärungen und Anträge aufgrund des Anwaltszwangs unbeachtlich sind. Es ist daher zwingend erforderlich, rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen, wenn eine Klage abgwehrt werden soll.
Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung beim Landgericht5. Rechtsanwalt Steinbach ist bereits seit Jahrzenten beratend, außergerichtlich und forensisch im Zivilrecht tätig. Setzen Sie sich unverbindlich mit uns in Verbindung. Im Idealfall rufen Sie vorab und bei laufenden Fristen zeitnah unverbindlich an.
Die Kosten sind gesetzlich geregelt, wie Sie auf unserer Seite „Kosten“ nachlesen können. Im Zivilprozess gilt, dass die ganz oder teilweise unterliegende Partei entsprechend dem Anteil des Unterliegens die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies beinhaltet insbesondere auch die Kosten der Gegenseite.6
Recht bleibt Recht und wer es auch hat, es zeigt sich am Ende.
Johann Wolfgang von Goethe
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- Anwaltszwang nach § 78 Zivilprozessordnung (ZPO) ↩︎
- schriftliches Vorverfahren nach § 272 ZPO, § 276 ZPO ↩︎
- Früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung gem. § 272 ZPO, § 275 ZPO ↩︎
- Versäumnisurteil gegen den Beklagten nach § 331 ZPO ↩︎
- u.a. beim LG Aschaffenburg, Darmstadt, Frankenthal, Frankfurt am Main, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Wiesbaden ↩︎
- Kostentragung § 91 ZPO ↩︎
