Amtsgericht Bensheim

Gerichtliche Geltendmachung beim Zivilgericht

Ablauf Gerichtsverfahren beim Amtsgericht und Landgericht

Zahlt ein Schuldner seine Forderung nicht oder erfüllt nicht seine vertraglichen Pflichten, bleibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, seinen Anspruch bei Gericht geltend zu machen. Zuständig für eine entsprechende Klageerhebung ist das Amtsgericht bei bestimmten Sonderzuständigkeiten und ansonsten bei Ansprüchen, deren Streitwert bis 10.000 EUR beträgt.1 Weitere Sonderzuständigkeiten und Streitigkeiten mit einem Wert von mehr als 10.000 EUR sind dem Landgericht zugewiesen.2

Eine zivilrechtliche Klage kann grundsätzlich jeder selbst beim Amtsgericht einreichen. Das gerichtliche Verfahren entspricht weitegehend dem Verfahren beim Landgericht. Als Besonderheit kann das Amtegericht bei Auseinandersetzungen mit einem Streitwert von bis zu 1.000 Euro hiervon abweichen und nach billigem Ermessen verfahren.3 Macht eine Amtsrichterin oder ein Amtsrichter von diesem Ermessen gebrauch, wird in der Regel dem Beklagten (vermeintliche/r Schuldner) eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt und abschließend ohne Gerichtstermin (mündliche Verhandlung) entschieden.

Eine Klage beim Landgericht kann die/der Kläger/in (vermeintliche/r Gläubiger/in) nicht selbst erheben. Das landgerichtliche Verfahren ist als Anwaltsprozess ausgestaltet, so dass sich Kläger/in und Beklagte/r durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.4

Gerichtliche Geltendmachung beim Mahngericht

Vereinfachte gerichtliche Geltendmachung bei unstreitigen Forderungen

Eine vereinfachte gerichtliche Geltendmachung kann im Mahnverfahren erfolgen. Zuständig ist hierfür das Mahngericht. Die einzelnen Bundesländer haben hierfür einem Amtsgericht für das gesamte Bundesland die entsprechende Aufgabe zugewiesen. Zuständig ist das zentrale Amtsgericht – Mahnabteilung – des Bundeslandes, in dem die/der Gläubiger/in ihren/seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.

Für die Beantragung eines Mahnbescheids ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich. Dieser kann auf einer gemeinsamen Online-Anwendung der Mahngerichte erstellt und anschließend versendet werden.5

Im Mahnbescheidsantrag muss der geltend gemachte Anspruch durch den Antragsteller näher bestimmt werden.6 Eine Begründung ist nicht erforderlich. Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch begründet ist, sondern erlässt den Mahnbescheid gegen den Antragsgegner. Legt der Antragsgegner nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, erlässt das Mahngericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Mit diesem kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist innerhalb von 2 Wochen möglich, jedoch bleibt dieser bis zur Klärung in einem streitigen Verfahren vollstreckbar.

Mit dem rechtzeitigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist das Mahnverfahren beendet. Auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen nach dem Einspruch7 gegen den Vollstreckungsbescheid gibt das Mahngericht den Rechtsstreit an das im Mahnbescheidsantrag für das Streitverfahren angegebene zuständige Amts- oder Landgericht ab. Dort muss der Gläubiger den Anspruch begründen. Nach Eingang der Anspruchsbegründung wird wie bei Erhebung einer Klage weiter verfahren.8

Ablauf einer zivilrechtlichen Klage

Zur Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs ist die Erhebung einer Klage abhängig von der sachlichen Zuständigkeit beim Amtsgericht oder Landgericht erforderlich. Die örtliche Zuständigkeit ist näher geregelt und in den meisten Fällen der Gerichtsbezirk des Wohn- oder Geschäftssitzes der/des Beklagten.9

Einreichung der Klage bei Gericht

Der Zivilprozess beginnt mit der Einreichung der Klage beim zuständigen Zivilgericht. Die entsprechende Klageschrift muss neben Namen und Anschriften der Parteien Angaben des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag, wie z.B. den Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Betrages zu verurteilen, enthalten.10

Der Eingang der Klage bei Gericht wird als Anhängigkeit bezeichnet. Bevor das Gericht tätig wird, fordert es bei der klagenden Partei einen sog. Gerichtskostenvorschuss an, der der Höhe nach den voraussichtlich entstehenden Gerichtskosten entspricht.

Ablauf gerichtliches Verfahren

Nach Zahlung der Gerichtskosten veranlasst das Gericht die Zustellung der Klage. Der Beklagte erhält hierbei, abhängig von der gewählten Verfahrensweise11 des Gerichts, Gelegenheit, innerhalb einer Frist von wenigstens 2 Wochen auf die Klage zu erwidern. Hierneben prüft das Gericht, ob der von der Klägerin oder dem Kläger vorgetragene Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt und weist gegebenenfalls auf einen unschlüssigen Vortrag hin, so dass die Klägerseite hierdurch die Möglichkeit hat, den eigenen Vortrag zu ergänzen. Gelingt dies nicht, wird das Gericht nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage abweisen.

Geht das Gericht von einer schlüssigen Klage aus, prüft es nach Eingang der Klageerwiderung, ob der geschilderte Sachverhalt und die Verteidigung der Beklagtenseite erheblich sind, d.h. aufgrund des unbegründeten Anspruchs die Klage abzuweisen wäre. Ergibt sich, dass der Vortrag der Klägerseite einen Anspruch rechtfertigt, der Vortrag des Beklagten aber nicht, also die Darstellungen unterschiedlich sind, muss das Gericht die streitigen Tatsachen im Wege der Beweisaufnahme klären. Hierzu werden z.B. die von den Parteien benannten Zeugen vernommen oder ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Gerichtstermin

Abschließend findet grundsätzlich immer ein Termin zur mündlichen Verhandlung12 statt, indem die Angelegenheit mit den Parteien erörtert wird. Dieser Erörterung kann auch mit dem Termin zur Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) als Haupttermin zusammenfallen.

Jedem Termin zur mündlichen Verhandlung geht eine Güteverhandlung13 voraus. In diesem vorgeschalteten Gütetermin versucht das Gericht eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen und gegebenenfalls den Rechtsstreit mit dem Abschluss eines Vergleichs14 zu beenden. Gelingt dies nicht, entscheidet das Gericht nach ausdrücklicher Antragstellung abschließend durch Urteil.15 Die unterliegende Partei hat die kompletten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.16

Wurde die/der Beklagte verurteilt, kann die/der Kläger/in aus dem Urteil den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

Rechtsmittel

Gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts können beide Parteien innerhalb eines Monats Berufung einlegen, wenn die Partei mit einem Wert von mehr als 1.000 EUR beschwert ist oder das Gericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat.17

Die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist beim Landgericht und gegen ein Urteil des Landgerichts beim Oberlandesgericht einzulegen. In beiden Fällen ist zwingend die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.


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Rechtsanwalt | Zivilprossrecht


Gut zu wissen: Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.18

  1. Zuständigkeit der Amtsgerichte § 23 GVG ↩︎
  2. Zuständigkeit der Zivilkammern beim Landgericht § 71 GVG ↩︎
  3. Verfahren nach billigem Ermessen beim Amtsgericht § 495a ZPO ↩︎
  4. Anwaltszwang beim Landgericht und Oberlandesgericht im Zivilprozess § 78 ZPO ↩︎
  5. Online Mahnantrag – offizielle Seite der deutschen Mahngerichte. Vorsicht im Internet: viele Seiten können einen offiziellen Eindruck erwecken, stammen aber von kommerziellen Anbietern ↩︎
  6. Inhalt des Mahnantrags § 690 ZPO ↩︎
  7. Abgabe an Streitgericht nach Einspruch gegen den Vollstreckunsbescheid § 700 ZPO ↩︎
  8. Einleitung des Streitverfahrens § 697 ZPO ↩︎
  9. örtliche Zuständigkeit des Gerichts §§ 12 ff ZPO ↩︎
  10. Inhalt der Klageschrift § 253 ZPO ↩︎
  11. Bestimmung der Verfahrensweise durch das Gericht § 272 ZPO: früher erster Termin § 275 oder schriftliches Vorverfahren § 276 ZPO ↩︎
  12. Ablauf der mündlichen Verhandlung § 137 ZPO ↩︎
  13. Güteverhandlung § 278 ZPO ↩︎
  14. Begriff Vergleich § 779 BGB ↩︎
  15. Entscheidung durch Urteil § 311 ZPO, § 313 ZPO ↩︎
  16. Kostentragung im Zivilprozess § 91 ZPO ↩︎
  17. Statthaftigkeit der Berufung § 511 ZPO ↩︎
  18. Ordentiche Gerichtsbarkeit § 13 GVG ↩︎

Bild zeigt das Amtsgericht Bensheim