Persönliche und digitale Kommunikation bei Ihrer Ehescheidung
Bernd Steinbach, Rechtsanwalt
Scheidung ist ein Spiel unter Rechtsanwälten.
Cary Grant (1904 – 1986)
Wir wissen nicht, wie es Cary Grant bei seinen Ehescheidungen erging und wie es zu diesem Zitat kam. Wir unterstützen Sie aber gerne, dass Ihre Scheidung ein faires „Spiel“ zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten wird.
Einvernehmliche Scheidung als Ziel
Ziel sollte immer sein, die Scheidung beim Familiengericht ohne Streit durchzuführen. Jeder Streitunkt im Verfahren erhöht den Verfahrenswert und damit die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren und erfordert außerdem die anwaltliche Vertretung beider Ehegatten. Die einverständliche Scheidung, meist einvernehmliche Scheidung genannt, hat den Vorteil, dass nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt im Verfahren erforderlich ist, um für eine Seite den Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen. Die andere Seite benötigt dann keinen eigenen Anwalt.1 Gelingt es den Ehegatten, eine Vereinbarung zu treffen, dass die Kosten für diesen einen Anwalt geteilt werden, ist dies die günstigste Möglichkeit, sich scheiden zu lassen. Vorsicht bei Angeboten im Internet mit (besonders) günstigen Scheidungskosten. Dort werden durch schönrechnen Hoffnungen geweckt, die in 99,9% der Fälle in der Praxis nach Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Familiengericht2 zerbrechen. Die Gebühren des Gerichts und des Rechtsanwalts sind gesetzlich als feste Wertgebühren geregelt und daher überall gleich.
Haben Sie bereits bei allen Streitpunkten eine Einigung erzielt oder bestand gar kein Streit, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, eine unverbindliche Anfrage zur Scheidung zu senden. Die Anfrage senden Sie uns einfach über unser Formular auf unserer Seite zur Scheidung:
Sie erhalten hierauf am gleichen oder nächsten Werktag weitere Informationen, einen Entwurf des Scheidungsantrags und eine Kostenschätzung. Die Infomationen können Sie in Ruhe prüfen und entscheiden, ob Sie uns mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragen möchten. Für schnellentschlossene ist dies in der Regel noch am gleichen Tag möglich. Im Idealfall rufen Sie uns vorher an. So können Sie noch offene Fragen klären und wir prüfen, ob etwas übersehen wurde.
Ein Termin in der Kanzlei oder per Video ist nicht erforderlich, aber natürlich möglich. Das hybride Arbeiten hat sich schon vielfach bewährt. Da alle wichtigen Angaben digital bereits übersandt wurden, können wir uns in einem Besprechungstermin ausschließlich auf Ihre Fragen und die rechtliche Erörterung konzentrieren. Ein kurzes Telefonat vorab mit uns empfehlen wir in jedem Fall. Den Scheidungsantrag alleine auf Grundlagen der Angaben im Formular einzureichen, birgt auch bei vermeintlich einfacher Sachlage die Gefahr, dass etwas von Ihnen oder uns übersehen wird.
Voraussetzung der Scheidung (einvernehmlich oder streitig)
Grundvoraussetzung für die Beantragung der Scheidung ist nach den gesetzlichen Voraussetzungen, dass Sie bereits wenigstens ein Jahr getrennt leben.3 Auch wenn Sie sich einig sind, kann das Jahr nicht verkürzt werden. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist keine Voraussetzung der Scheidung, so dass das Gericht nach Anhörung der Ehegatten und feststellen des Scheiterns auch ohne Zustimmung die Scheidung aussprechen wird.
Streitige Scheidung und Folgesachen oder außergerichtliche Einigung
Sind noch Streitpunkte zu klären, unterstützt unsere Kanzlei Sie mit dem Ziel einer außergerichtlichen Regelung. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Steinbach. Auch in diesem Fall senden Sie uns im Idealfall eine unverbindliche Anfrage über das oben verlinkte Formular.
Auch die Mediation durch die Ehegatten kann ein Weg der Lösung sein.
Kann keine Lösung gefunden werden und wird eine gerichtliche Klärung erforderlich, unterstützen wir Sie auch hier. Nicht alle Auseinandersetzungen im Familienrecht4 können im Rahmen des Scheidungsverfahren geklärt werden und müssen gegebenenfalls in gesonderten Verfahren behandelt werden. Das „Scheidungsgericht“ entscheidet nur über die im Gesetz näher geregelten Folgesachen5 zusammen mit der Scheidung (sog. Scheidungsverbund). Hierzu zählen:
- Versorgungsausgleichssachen
- Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (nachehlicher Unterhalt)
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen
- Güterrechtssachen (z.B. Zugewinn)
Über den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) entscheidet das Gericht von Amts wegen auch ohne Antrag, also auch im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung. Die übrigen Folgesachen sind nur Gegenstand der Entscheidung des Gerichts, wenn eine Seite hierzu einen Antrag stellt. Die Antragstellung unterliegt dem Anwaltszwang.
Ausdrücklich6 beantragt werden kann auch, dass Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, in den Scheidungsverbund einbezogen werden.
Eine Scheidung mit Kind ohne Regelungsbedarf ist unproblematisch. Das Gericht befragt die Elteren lediglich im Termin, ob hier alles geklärt ist und weist für den Fall von Unstimmigkeiten auf die Beratungsmöglichkeit beim Jugendamt hin.7 Das Sorgerecht verbleibt bei beiden Ehegatten.
Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht
Die Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn die Ehegatten im sog. Scheidungstermin angehört8 wurden und das Gericht auch über die anhängigen Folgesachen entscheiden kann.9
Der LG-Bezirk Darmstadt umfasst 11 Familiengerichte. Wir reichen für Sie die Scheidung nicht nur bei diesen Familiengerichten, sondern deutschlandweit ein. Bei Fragen rufen Sie uns unverbindlich an.
Ihr Rechtsanwalt für Ihre Scheidung
Bernd Steinbach
☎ Sie erreichen uns telefonisch:
09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Montag bis Donnerstag)
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Freitag)
und nach Vereinbarung
Termine per Video oder in der Kanzlei in Bensheim nach Vereinbarung
Rechtsanwalt | Scheidungsrecht
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Darstellung im Internet und die reale Praxis zur Scheidung
Gut zu wissen: Eine „Online Scheidung“ gibt es nicht10 und meint im Rahmen der Werbung lediglich, den Anwalt für die Scheidung online zu kontaktieren und zu beauftragen. Die vermeintliche günstige Scheidung bedeuted in der Praxis, die überall gleich hohen gesetzliche Gebühren abzurechnen und/oder die Kostenvorteile nur eines Anwalts bei einer einvernehmlichen Scheidung zu nutzen. Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt bei einer Scheidung oder im Familienrecht. Der Rechtsanwalt darf nicht beide Ehegatten gleichzeitig vertreten.11 Vorsicht, wenn Ihnen gegenüber ein anderer Eindruck erweckt werden soll. Die vermeinlich schnelle Scheidung meint in der Regel, ohne persönliches Gespräch die Scheidung sofort alleine auf Grundlage der Formularangaben bei Gericht einzureichen. Der Anwalt hat dann schnell fast die Hälfte seiner Gebühren verdient und Zeit für ein Gespräch mit dem Mandanten gespart. Die Kosten für den Mandanten sind trotzdem in voller Höhe entstanden.
Der Weg bei uns: ᐅ Digitale Anfrage ᐅ Besprechungstermin oder Telefonat ᐅ Beauftragung durch Sie und Einreichung der Scheidung durch uns ᐅ Familiengerichtliches Verfahren mit abschließendem Scheidungstermin ᐅ Scheidungsbeschluss des Gerichts
- Kein Anwaltszwang bei Zustimmung zur Scheidung nach § 114 Abs. 4 FamFG ↩︎
- Höhe des Verfahrenswerts §§ 43 bis 52 FamGKG, Festsetzung des Werts durch das Gericht § 55 FamGKG ↩︎
- Scheitern der Ehe § 1565 BGB ↩︎
- z.B. der Trennungsunterhalt oder die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) ↩︎
- Folgesachen im Verbund nach § 137 Abs. 2 FamFG ↩︎
- Einbeziehung Kindschaftssachen in den Verbund § 137 Abs. 3 FamFG ↩︎
- Hinweis auf Beratungsmöglichkeit § 128 Abs. 2 FamFG ↩︎
- Anhörung der Ehegatten im Termin § 128 Abs. 1 FamFG ↩︎
- Entscheidung im Verbund § 137 Abs. 1 FamFG ↩︎
- Scheidungsverfahren beim Familiengericht §§ 121 ff FamFG ↩︎
- § 43a Abs. 4 BRAO ↩︎
