Klage einreichen beim Landgericht
Bernd Steinbach, Rechtsanwalt
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen oder anderen Ansprüchen ist das Landgericht bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, wen deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert (Streitwert) die Summe von zehntausend Euro übersteigt.1 Beim landgerichtlichen Verfahren handelt es sich um einen Anwaltsprozess, d.h. dass sich die Parteien zwingend von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.2
Rechtsanwalt Bernd Steinbach unterstützt Sie als Prozessanwalt bei der Erhebung der Klage zum Landgericht3. Nach Prüfung der Erfolgsaussichten und Beauftragung erfolgt die Einreichung bei Gericht. Die Dauer des Prozesses ist abhängig von der Arbeitsweise der konkret zuständigen Kammer oder des Einzelrichters und der Auslastung des Gerichts sowie dem Umfang der im Wege der Beweiserhebung zu klärenden Streitpunkte.
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Im Idealfall rufen Sie vorab unverbindlich an.
Zur Prüfung der Erfolgsaussichten benötigen wir spätestens nach unserem Gespräch alle relevanten Unterlagen. Die Übersendung als PDF wäre ideal. Bitte übersenden Sie Unterlagen mit eindeutigen Dateinamen oder in chronologischer Reihenfolge als eine zusammenhängende PDF.
Wie sind überregional tätig. Es ist daher nicht zwingend erforderlich, dass Sie in unserer Nähe wohnen und die Kanzlei aufsuchen.
Die Kosten sind gesetzlich geregelt. Die zu erwartenden Kosten können wir vor Beauftragung ermitteln. Im Zivilprozess gilt, dass die ganz oder teilweise unterliegende Partei entsprechend dem Anteil des Unterliegens die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.4 Dies beinhaltet insbesondere auch die Kosten der Gegenseite. Gerne berechnen wir auch das entsprechende Prozesskostenrisiko.
Bernd Steinbach
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Rechtsanwalt | Klage Landgericht
- Zuständigkeit Langericht bei einem Streitwert von über 10000 Euro: § 71 GVG i.V.m § 23 GVG ↩︎
- Anwaltszwang beim Landgericht § 78 ZPO ↩︎
- Klage einreichen bei z.B. dem Landgericht beim LG Aschaffenburg, Darmstadt, Frankenthal, Frankfurt am Main, Heidelberg, Mainz, Mannheim oder Wiesbaden ↩︎
- Umfang Kostenpflicht § 91 ZPO ↩︎
