Persönliche und digitale Kommunikation bei Ihrer Ehescheidung
Bernd Steinbach, Rechtsanwalt | Scheidungsrecht | einvernehmliche u. streitige Scheidung
Scheidung ist ein Spiel unter Rechtsanwälten.
Cary Grant (1904 – 1986)
Wir wissen nicht, wie es Cary Grant bei seinen Ehescheidungen erging und wie es zu diesem Zitat kam. Wir unterstützen Sie aber gerne, dass Ihre Scheidung ein faires „Spiel“ zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten wird.
Einvernehmliche Scheidung als Ziel
einer reibungslosen, schnellen & günstigen Möglichkeit der Ehescheidung
Ziel sollte immer sein, die Scheidung beim Familiengericht ohne Streit durchzuführen. Jeder Streitunkt im Verfahren erhöht den Verfahrenswert und damit die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren und erfordert außerdem die anwaltliche Vertretung beider Ehegatten. Die einverständliche Scheidung, meist einvernehmliche Scheidung genannt, hat den Vorteil, dass nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt im Verfahren erforderlich ist, um für eine Seite den Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen.1 Die andere Seite benötigt dann keinen eigenen Anwalt.2 Gelingt es den Ehegatten, eine Vereinbarung zu treffen, dass die Kosten für diesen einen Anwalt geteilt werden, ist dies die günstigste Möglichkeit, sich scheiden zu lassen. Vorsicht bei Angeboten im Internet mit (besonders) günstigen Scheidungskosten. Dort werden durch schönrechnen Hoffnungen geweckt, die in 99,9% der Fälle in der Praxis nach Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Familiengericht3 zerbrechen. Die Gebühren des Gerichts und des Rechtsanwalts sind gesetzlich als feste Wertgebühren geregelt und daher überall gleich.
Wirken außerdem beide Ehegatten im Scheidungsverfahren mit, ist dies die schnellste Möglichkeit, geschieden zu werden.
Haben Sie bereits bei allen Streitpunkten eine Einigung erzielt oder bestand gar kein Streit, bieten wir Ihnen an, eine unverbindliche Anfrage zur Scheidung zu senden. Die Anfrage senden Sie uns einfach das Formular auf unserer Seite zur Scheidung:
Sie erhalten hierauf am gleichen oder nächsten Werktag weitere Informationen, einen Entwurf des Scheidungsantrags und eine Kostenschätzung. Die Infomationen können Sie in Ruhe prüfen oder mit Ihrem Ehegatten besprechen und entscheiden, ob Sie uns mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragen möchten. Für schnellentschlossene ist dies in der Regel noch am gleichen Tag möglich. Im Idealfall rufen Sie uns vorher an. So können Sie noch offene Fragen klären und wir prüfen, ob etwas übersehen wurde.
Ein Termin in der Kanzlei oder per Video ist nicht erforderlich, aber natürlich möglich. Das hybride Arbeiten hat sich schon vielfach bewährt. Da alle wichtigen Angaben digital bereits übersandt wurden, können wir uns in einem Besprechungstermin ausschließlich auf Ihre Fragen und die rechtliche Erörterung konzentrieren. Ein kurzes Telefonat vorab mit uns empfehlen wir in jedem Fall. Den Scheidungsantrag alleine auf Grundlagen der Angaben im Formular einzureichen, birgt auch bei vermeintlich einfacher Sachlage die Gefahr, dass etwas von Ihnen oder uns übersehen wird. Die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts richten sich nicht nach dessen Aufwand, sondern dem Verfahrenswert. Die Möglichkeit der Besprechung nicht zu nutzen, kann daher auch keine Kosten sparen. Besteht kein Einvernehmen, ist eine unverbindliche Anfrage über unser Formular ebenfalls möglich. Die für die genauere Einschätzung erforderlichen Informationen können wir in einem Telefonat erörtern.
Voraussetzung der Scheidung (einvernehmlich oder streitig)
Wann kann die Scheidung beantragt werden?
Grundvoraussetzung für die Beantragung der Scheidung ist nach den gesetzlichen Voraussetzungen, dass Sie bereits wenigstens ein Jahr getrennt leben.4 Auch wenn Sie sich einig sind, kann das Jahr nicht verkürzt werden. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist keine Voraussetzung der Scheidung, so dass das Gericht nach Anhörung der Ehegatten und feststellen des Scheiterns auch ohne Zustimmung die Scheidung aussprechen wird. Den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt stellen.
Streitige Scheidung und Folgesachen oder außergerichtliche Einigung
Sind noch Streitpunkte zu klären, unterstützt unsere Kanzlei Sie mit dem Ziel einer außergerichtlichen Regelung. Hierbei gehen wir in Ihrem Interesse zielorientiert und deeskalierend vor. Wir haben nicht den Anspruch als „knallharter Anwalt im Familienrecht“5, sondern als Lösungsfinder für Sie da zu sein. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Steinbach. Auch in diesem Fall senden Sie uns im Idealfall vorab eine unverbindliche Anfrage über das oben verlinkte Formular.
Mediation und Verständnis
Auch die Mediation durch die Ehegatten kann ein Weg der Lösung sein. Der Besuch eines Mediators setzt immer auch den Willen auf beiden Seiten voraus, eine für beide Ehegatten tragbare Lösung zu finden. Häufig verhindern „Nebenkriegsschauplätze“ den Blick auf eine befriedigende Gesamtlösung. Das Verständnis für die Emotionen und Interessen des anderen Ehegatten, kann die Durchsetzung der eigenen Interessen erleichtern. Ein Mediator kann nicht der Rechtsanwalt im Familienrecht sein, der eine Seite anwaltlich vertritt, sondern nur eine neutrale Person, die bei Konflikten zwischen den Ehegatten vermittelt, mit dem Ziel, zu einer gemeinsamen Vereinbarung zu gelangen, welche dem Interesse beider Ehegatten entspricht. Aber auch ohne Mediator gilt: Bleiben Sie wenn möglich im Gespräch mit Ihrem getrennt lebenden Ehegatten. Nur so lassen sich Lösungen finden. Dies gilt umso mehr, wenn Sie gemeinsame Kinder haben. Denken Sie immer auch an diese und das zukünftige miteinander.
Das Geheimnis des Erfolges ist, den Standpunkt des anderen zu verstehen.
Henry Ford
Gerichtliches Verfahren
Kann keine Lösung gefunden werden und wird eine gerichtliche Klärung erforderlich, unterstützen wir Sie auch hier. Nicht alle Auseinandersetzungen im Familienrecht6 können im Rahmen des Scheidungsverfahren geklärt werden und müssen gegebenenfalls in gesonderten Verfahren behandelt werden. Das „Scheidungsgericht“ entscheidet nur über die im Gesetz näher geregelten Folgesachen7 zusammen mit der Scheidung (sog. Scheidungsverbund). Hierzu zählen:
- Versorgungsausgleichssachen
- Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (nachehlicher Unterhalt)
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen
- Güterrechtssachen (z.B. Zugewinn)
Über den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) entscheidet das Gericht von Amts wegen auch ohne Antrag, also auch im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung. Die übrigen Folgesachen sind nur Gegenstand der Entscheidung des Gerichts, wenn ein Ehegatte hierzu einen Antrag stellt. Die Antragstellung unterliegt dem Anwaltszwang.
Ausdrücklich8 beantragt werden kann auch, dass Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, in den Scheidungsverbund einbezogen werden.
Eine Scheidung mit Kind ohne Regelungsbedarf ist unproblematisch. Das Gericht befragt die Elteren lediglich im Termin, ob hier alles geklärt ist und weist für den Fall von Unstimmigkeiten auf die Beratungsmöglichkeit beim Jugendamt hin.9 Das Sorgerecht verbleibt bei beiden Ehegatten.
Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht
Die Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn die Ehegatten im sog. Scheidungstermin angehört10 wurden und das Gericht auch über die anhängigen Folgesachen entscheiden kann.11 Dies bedeutet z.B. bei einem im Regelfall durchzuführenden Versorgungsausgleich im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung kann das Gericht grundsätzlich den Termin nicht bestimmen, bevor alle Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die in der Ehezeit entstandenen Rentenanwartschaften erteilt haben.12 Mit einer Verfahrensdauer von wenigstens 6 Monaten sollten Sie in diesem Fall rechnen. Findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, kann der Termin schon wenige Wochen nach Einreichung der Scheidung stattfinden.
Der LG-Bezirk Darmstadt umfasst 11 Familiengerichte. Wir reichen für Sie die Scheidung nicht nur bei diesen Familiengerichten, sondern deutschlandweit ein. Bei Fragen rufen Sie uns unverbindlich an.
Ihr Rechtsanwalt für Ihre Scheidung
Bernd Steinbach
☎ Sie erreichen uns telefonisch:
09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Montag bis Donnerstag)
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Freitag)
und nach Vereinbarung
Termine per Video oder in der Kanzlei in Bensheim nach Vereinbarung
Rechtsanwalt | Scheidungsrecht
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Darstellung im Internet und die reale Praxis zur Scheidung
Gut zu wissen: Eine „Online Scheidung“ gibt es nicht13 und meint im Rahmen der Werbung lediglich, den Anwalt für die Scheidung online zu kontaktieren und zu beauftragen. Die vermeintliche günstige Scheidung bedeuted in der Praxis, die überall gleich hohen gesetzliche Gebühren abzurechnen und/oder die Kostenvorteile nur eines Anwalts bei einer einvernehmlichen Scheidung zu nutzen. Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt bei einer Scheidung oder im Familienrecht. Der Scheidungsanwalt darf nicht beide Ehegatten gleichzeitig vertreten.14 Vorsicht, wenn Ihnen gegenüber ein anderer Eindruck erweckt werden soll. Die vermeinlich schnelle Scheidung15 meint in der Regel, ohne persönliches Gespräch die Scheidung sofort alleine auf Grundlage der Formularangaben bei Gericht einzureichen. Der Anwalt hat dann schnell fast die Hälfte seiner Gebühren verdient und Zeit für ein Gespräch mit dem Mandanten gespart. Die Kosten für den Mandanten sind trotzdem in voller Höhe entstanden.
Der digitale Weg zur Scheidung bei uns: ᐅ Digitale Anfrage ᐅ Besprechungstermin oder Telefonat ᐅ Beauftragung durch Sie und Einreichung der Scheidung durch uns ᐅ Familiengerichtliches Verfahren mit abschließendem Scheidungstermin ᐅ Scheidungsbeschluss des Gerichts
- Vertretung durch Rechtsanwalt vorgeschrieben bei Scheidung § 114 Abs.1 FamFG ↩︎
- Kein Anwaltszwang bei Zustimmung zur Scheidung nach § 114 Abs. 4 FamFG ↩︎
- Höhe des Verfahrenswerts §§ 43 bis 52 FamGKG, Festsetzung des Werts durch das Gericht § 55 FamGKG ↩︎
- Scheitern der Ehe § 1565 BGB ↩︎
- häufige Suche im Internet, meist zusammen mit dem Ort ↩︎
- z.B. der Trennungsunterhalt oder die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) ↩︎
- Folgesachen im Verbund nach § 137 Abs. 2 FamFG ↩︎
- Einbeziehung Kindschaftssachen in den Verbund § 137 Abs. 3 FamFG ↩︎
- Hinweis auf Beratungsmöglichkeit § 128 Abs. 2 FamFG ↩︎
- Anhörung der Ehegatten im Termin § 128 Abs. 1 FamFG ↩︎
- Entscheidung im Verbund § 137 Abs. 1 FamFG ↩︎
- 3 Monate nach Rechtshängigkeit und Mitwirkung beide Ehegatten im Verfahren, besteht die Möglichkeit, die Abtrennung des Versorgungsausgleichs übereinstimmend zu beantragen, so dass vorab die Scheidung ausgesprochen werden kann (§ 140 Abs. 2 FamFG) ↩︎
- Scheidungsverfahren beim Familiengericht §§ 121 ff FamFG ↩︎
- Widerstreitende Interessen für Rechtsanwalt § 43a Abs. 4 BRAO ↩︎
- Tipps für das Trennungsjahr und das Scheidungsverfahren zur Erreichung einer schnellen Scheidung auf unserer Seite advoscheidung.de ↩︎
Bild zeigt Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
